Wie Sie wissen, gibt es aktuelle Änderungen im Bundesfernstraßenmautgesetz:

Es liegt ein Kabinettsbeschluss zur Einführung der CO2-Maut zum 1. Dezember 2023 und über 3,5 Tonnen Maut zum 1. Juli 2024 vor. Die Bundesregierung hat am 14. Juni 2023 den vom Bundesminister für Digitales und Verkehr vorgelegten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften beschlossen.

 

Die Bundesregierung hat zum 1. Dezember 2023 eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut eingeführt sowie zum 1. Juli 2024 die Maut für Lkw mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) über 3,5 Tonnen beschlossen. Zusätzlich wird eine CO2 Emissionsklasse als neues Tarifmerkmal eingeführt.

 

Zur Erklärung

Mit Einführung der CO2-Emissionsklassen wird als Grundlage für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) der Zugmaschine und gegebenenfalls des Anhängers (Feld F.1 im Fahrzeugschein) herangezogen - statt bisher das maximal zulässige Gesamtgewicht (Feld F.2). Dadurch können Fahrzeuge mautpflichtig werden, die „abgelastet“ sind, das heißt gemäß F.2 unterhalb von 7,5 Tonnen liegen, nach F.1 aber darüber. Dementsprechend können Fahrzeuge auch in eine höhere Gewichtsklasse als bisher fallen.

Diese Regelung betrifft insbesondere unsere Kabinenexpresse, die bisher ein Gesamtgewicht von 7,49 t hatten. Wir bitten daher jeden Fahrzeughalter, sprich in erster Linie die Flugveranstalter, zu überprüfen, in welche CO2 Emissionsklasse die jeweiligen Kabinenexpresse einzuordnen sind. Die entsprechenden Informationen hierzu finden Sie kompakt auf www.toll-collect.de.

 

Das Präsidium hat bereits im Oktober 2023 eine Anfrage an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, direkt an Bundesminister Wissing, gestellt. Diese Anfrage wurde am 24. Februar 2024 negativ für uns entschieden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bezieht sich auf § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sowie auf mehrere Urteile wie das des Oberverwaltungsgerichts Münster, Beschluss vom 30. Januar 2002 im Verfahren 9 A 5298/00 und VG Köln, Urteil vom 18.11.2014 im Verfahren 14 K 2741/11.

Auch unsere erneute Anfrage vom 17. Februar 2024 in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GüKG wurde negativ beschieden, unter Bezug auf den Freistellungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GüKG. Dieser läge seitens des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr nicht vor, weil das Bundesfernstraßenmautgesetz nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GüKG Bezug nimmt.

 

Im Austausch mit dem Präsidenten der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V., Herrn Hans-Joachim Erbel, stellten wir fest, dass es im Reitsport ähnliche Anfragen auch an das Bundesministerium gab. Herr Erbel hat das Anliegen seiner Mitglieder beim Bundesminister Wissing persönlich wie auch schriftlich vorgetragen, wobei auch seine Anfragen abgelehnt wurden. Nach eingehender juristischer Beratung hat die Reiterliche Vereinigung jedoch entschieden, keine rechtlichen Schritte einzuleiten, da es keine Erfolgsaussichten gebe.

 

Trotz aller Bemühungen ist es derzeit nicht möglich, hier erfreulichere Nachrichten zu verkünden. Wir suchen selbstverständlich weiterhin nach Lösungen, bitten jedoch alle Fahrzeughalter, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

 

Für das Präsidium

Martin Stiens

-Präsident-

Downloads

Sportliche Vergabebedingungen 2024
Reiseordnung 2024
Verbandssatzung 2024
Die Brieftaube - Nr. 5 2024
Taschenkalender 2023
Taubenklinik Produktkatalog 2023

immaterielles kulturerbe brieftaubenImpressum / Datenschutzerklärung

 

© Copyright Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e.V.
Designed by www.garhammer-brieftauben.de

Alle Rechte vorbehalten