Spätestens seit 2003 wissen wir alle um die katastrophalen Ausmaße, die der Ausbruch der Geflügelpest (Aviäre Influenza) mit sich bringen kann. Damals kam es zur Unterbrechung der Reise bis hin zu Flugverboten in Frankreich. Auch die Gefahr, dass ganze Brieftaubenbestände gekeult werden, war real existent. Seitdem hat sich in der deutschen Gesetzgebung viel getan, sodass wir als Brieftaubenzüchter – nicht zuletzt durch das wissenschaftliche Mitwirken unserer Taubenklinik – seither weitestgehend unbeschadet von den Folgen der Geflügelpest (auch „Vogelgrippe“ genannt) geblieben sind.

 

In diesem Jahr, und insbesondere in den letzten Wochen und Monaten, ist es in Deutschland immer wieder zu verheerenden Ausbrüchen der Aviären Influenza gekommen. In allen Medien wurde regelmäßig darüber berichtet.

 

Von den einschränkenden behördlichen Auflagen in diesem Zusammenhang ist diesmal leider auch die Deutsche Brieftauben-Ausstellung (DBA) betroffen. Die Ausstellung in Dortmund hat Auflagen bekommen, die es unter allen Umständen einzuhalten gilt. Die Auflage ist:

 

Für sämtliche Tauben, die zur DBA gebracht werden, muss eine Bescheinigung vorliegen, dass diese Taube(n) aus einer Region angeliefert werden, die keinen Restriktionen im Zusammenhang mit der Geflügelpest unterliegen. Die Bescheinigung muss vom Veterinäramt ausgestellt werden, welches für den Wohnstandort der Taube(n) bzw. des Besitzers zuständig ist.

Das bedeutet: Jeder Züchter, der eine Ausstellungstaube – egal ob für Leistungsklassen, Sonderschauen oder Super-Star – oder eine Versteigerungs- oder Verlosungstaube zur Verfügung stellt, und jeder Züchter, der einen Verkaufsstand für Tauben auf der DBA unterhält, muss eine entsprechende Bescheinigung beibringen.

 

Diese Bescheinigung darf am Tag der Anlieferung maximal fünf Tage alt sein. Das heißt, dass diese Bescheinigungen frühestens am 12.12.2022 vom zuständigen Veterinäramt ausgestellt werden dürfen. Bedauerlicherweise hat diese behördliche Auflage zur Konsequenz, dass auch einfache private Übergaben oder Tauschaktionen auf der DBA ohne Bescheinigung nicht gestattet sind. Für jede einzelne Taube muss nachgewiesen werden können, dass diese nicht aus einem Sperrbezirk kommt. Das bedeutet aber auch, dass für jede Taube eine Kontaktnachverfolgung möglich sein muss, es muss also schriftlich festgehalten werden, wenn der Austausch von Tauben stattgefunden hat.

 

Wir bedauern, dass diese Ausstellung, auf die wir alle seit über zwei Jahren sehnlich warten, nun mit solchen Restriktionen verbunden sein muss. Wir hoffen jedoch auf das Verständnis und die Unterstützung aller Teilnehmer und bedanken uns schon jetzt bei allen, die trotzdem zum Gelingen dieser DBA beitragen, indem sie sich mit uns an die Vorgaben des Veterinäramtes halten.

Wir werden schnellstmöglich mit allen betroffenen Züchtern Kontakt aufnehmen und weitere Erläuterungen geben. Ein Anschreiben für den Amtsveterinär vor Ort und ein Formular für die entsprechende Bescheinigung stehen weiter unten zum Download zur Verfügung.

 

Für das Präsidium,

Ulrich Peck, Präsident

 

 

 

Folgendes Anschreiben können Sie Ihrem Veterinäramt postalisch, per E-Mail oder persönlich zukommen lassen, um die Beweggründe zu erklären:

 

Die folgende Bescheinigung muss durch das Veterinäramt ausgefüllt und vom Halter der Taube(n) zur DBA mitbegracht werden:

 

 

 

 

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